Donnerstag, 10.2.2022
Das Aufrechnungsverbot als Feststellungsinteresse bei unerlaubter Handlung

Das Interesse an der Feststellung, dass der Fahrzeughersteller beim Einbau der täuschenden Software zur Abgasmanipulation deliktisch gehandelt hat, kann dem Bundesgerichtshof zufolge berechtigt sein. Selbst wenn der Geschädigte eine Kaufpreiserstattung erstritten hat, so kann er darüber hinaus das Interesse haben, dem Autobauer gegenüber das Aufrechnungsverbot geltend zu machen.

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