Intimbilder und solche, die die Hilflosigkeit einer Person zur Schau stellen, sind vor der unbefugten Verbreitung nach § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB geschützt. Das gilt auch dann, wenn die abgebildete Person sie selbst gemacht hat. Das hat der Bundesgerichtshof am 29.07.2020 erstmals höchstrichterlich entschieden.
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