Freitag, 16.4.2021
Umlagefähigkeit von Wartungskosten für Rauchmelder

Das Landgericht München I hat entschieden, dass die Umlage von "sonstigen Betriebskosten", die nach Mietvertragsabschluss neu entstanden und im Mietvertrag nicht im Einzelnen benannt sind, in jedem Fall eine entsprechende Erklärung des Vermieters gegenüber dem Mieter erfordert. Es ist darzulegen und zu erläutern, was der Grund für die Umlage ist. Im konkreten Fall ging es um Wartungskosten für Rauchwarnmelder in Höhe von rund 16 Euro.

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Freitag, 20.11.2020
Baumfällkosten sind auf Mieter umlagefähig

Zur "Gartenpflege" im Sinne des § 2 Nr. 10 BetrKV gehört auch das Fällen eines kranken, morschen oder abgestorbenen Baumes, entschied das Landgericht München I am 19.11.2020 und wies die Berufung eines Mieters gegen das erstinstanzliche Urteil zurück. Die Kosten seien daher im Mietverhältnis als Betriebskosten umlagefähig. Dies gelte unabhängig davon, ob eine Ersatzbepflanzung erfolge oder nicht.

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