Im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung können auch Vorsteuerbeträge für das Trikotsponsoring von Jugendmannschaften mit wenig Publikum abzugsfähig sein. Dies hat das Niedersächsische Finanzgericht zugunsten des Betreibers einer Fahrschule entschieden. Die erforderliche Werbewirkung werde schon dadurch erzielt, dass die jugendlichen Sportler als mögliche Erwerber einer Fahrerlaubnis zur Zielgruppe der Fahrschule gehören.
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