Verbüßt ein Ehegatte eine Freiheitsstrafe, ist eine Trennung von ihm, mit der das Trennungsjahr als Voraussetzung für eine Scheidung zu laufen beginnt, erst dann anzunehmen, wenn der Trennungswille für ihn erkennbar wird. Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden. Zudem entschied es, dass die mitgetragene Erwerbslosigkeit des Ehegatten regelmäßig nicht den Wegfall des Versorgungsausgleiches rechtfertigt.
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