Mittwoch, 21.10.2020
Rentenversicherungspflicht für Transportfahrer ohne eigenes Fahrzeug

Wer ohne eigenes Fahrzeug Transportfahrten für ein Transportunternehmen erbringt, ist grundsätzlich abhängig beschäftigt und nicht selbstständig tätig. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 22.06.2020 entschieden. Anders als vom Kläger angenommen, komme dem Fehlen eines eigenen Fahrzeugs bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit eine mehrfache Indizwirkung zu.

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