Donnerstag, 30.3.2023
Beurteilungsspielraum der BNetzA bei Entgeltgenehmigung nach TKG

Der regulierungsbehördliche Beurteilungsspielraum, über den die Bundesnetzagentur (BNetzA) bei der Auswahl der Methode für die Berechnung des Anlagevermögens als Grundlage für die Ermittlung von Zinsen und Abschreibungen verfügt, wenn sie Entgelte anhand des im TKG geregelten Maßstabs der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung genehmigt, wird laut Bundesverwaltungsgericht nicht durch Empfehlung der EU-Kommission eingeschränkt.

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