Dienstag, 26.10.2021
Schadensminderung muss zumutbar sein

Ein Unfallopfer muss sich nur Therapien unterziehen, die ihm zuzumuten sind. Eine stationäre psychiatrische oder eine mit erheblichen Nebenwirkungen verbundene medikamentöse Behandlung muss nach Ansicht des Bundesgerichtshofs die Aussicht einer wesentlichen Besserung bieten. Zudem müsse mit Blick auf den Verdienstausfallschaden Aussicht auf einen gewinnbringenden Einsatz der erhöhten Arbeitsfähigkeit bestehen.

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