Montag, 15.11.2021
Bei Terrorgefahr ist Observierung erlaubt

Der Bundesgerichtshof hat erstmalig die Eingriffsschwelle im hessischen Gefahrenabwehrrecht näher definiert: Die Polizei muss die Persönlichkeit des Betroffenen umfassend würdigen – ergeben sich danach Anhaltspunkte dafür, dass er eine terroristische Straftat begehen wird, darf er observiert werden. Der Verdacht muss die Stärke des strafrechtlichen Anfangsverdachts nicht erreichen.

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