Donnerstag, 27.10.2022
Veröffentlichung von Kontaktdaten in Telefonverzeichnis nur mit Einwilligung

Für die Veröffentlichung personenbezogener Daten in einem öffentlichen Teilnehmerverzeichnis (Telefonverzeichnis) ist die vorherige Einwilligung des betreffenden Teilnehmers erforderlich. Dies hat der Europäische Gerichtshof bestätigt. Haben die Anbieter die Daten an andere Anbieter weitergeleitet, genüge es für einen Widerruf zur Erreichung der Datenlöschung, wenn sich der Betreffende an einen der "Verantwortlichen" wendet. Dieser müsse die anderen, auch Suchmaschinenbetreiber, informieren.

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