Wählt ein Unfallgeschädigter den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, kann er keinen Ersatz der Umsatzsteuer verlangen. Dies gilt laut Bundesgerichtshof auch für den Fall einer konkreten Teilreparatur zur Herstellung der Verkehrssicherheit, bei der tatsächlich Mehrwertsteuer angefallen sei. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung sei insoweit unzulässig. Andernfalls verstieße der Geschädigte gegen das Vermischungsverbot.
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