Das Bedienen eines Taschenrechners durch einen Fahrzeugführer während der Fahrt erfüllt die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO und ist deshalb bußgeldbewehrt. Dies hat der Bundesgerichtshof auf eine Vorlage des Oberlandesgerichts Hamm entschieden. Ein Taschenrechner sei ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO.
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