Gesunden und arbeitsfähigen anerkannt Schutzberechtigten drohen in Bulgarien keine systemischen Mängel, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta führen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Kassel entschieden. Sie hätten daher keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Deutschland.
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