Berücksichtigt ein Gericht den Vortrag eines Bestreitenden wegen mangelnder Substantiierung in offenkundig unrichtiger Weise nicht, liegt darin ein Gehörsverstoß. Laut Bundesgerichtshof dürfen an Einwendungen der sachunkundigen Partei gegenüber einem medizinischen Privatgutachten nur maßvolle Anforderungen gestellt werden. Dabei dürfe sich das Gericht nicht ohne Beweisaufnahme über den Vortrag des Bestreitenden hinwegsetzen.
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