Mittwoch, 9.12.2020
Keine Anpassung der Versorgungszusage aus bilanzrechtlichem Kalkül

Eine Änderung bilanzrechtlicher Bestimmungen rechtfertigt keine Anpassung von Versorgungsregelungen wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts auch bei einer wirtschaftlichen Notlage, die ebenfalls nach den gesetzlichen Wertungen des Betriebsrentengesetzes keinen Widerruf von Versorgungszusagen begründe. In einem solchen Fall eine Störung der Geschäftsgrundlage anzunehmen, widerspräche der gesetzlichen Risikoverteilung, so das BAG.

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