Ein Strafgericht darf fehlende deutsche Sprachkenntnisse einer Unionsbürgerin nicht alleine zum Anlass nehmen, ihr die Drogenentwöhnungstherapie im Maßregelvollzug zu versagen. Der Bundesgerichtshof betonte, dass bei einer therapiewilligen und -fähigen Straftäterin die Messlatte "fehlende Erfolgsaussicht" sehr hoch zu hängen sei. So müssten die Richter ausloten, ob in dem betreffenden Bundesland die Therapie nicht auch in einer anderen ihr geläufigen Sprache angeboten werden könne.
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