Dienstag, 21.12.2021
2G-Regel gilt nicht für Spielzeugläden in Bayern

Spielzeugläden in Bayern dienen genauso wie Buchhandlungen oder Blumenläden der Deckung des täglichen Bedarfs und unterliegen damit auch nicht der 2G-Regel. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Bayern in München am 17.12.2021 entschieden. Denn für Kinder hätten Spielzeugläden – zumal in der Weihnachtszeit – mindestens dieselbe Bedeutung wie für Erwachsene Bücher, Schnittblumen und Gartengeräte, erklärten die Richterinnen und Richter. Gegen den Beschluss gibt es keine Rechtsmittel.

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