Für die Frage, ob an den von einem sozialen Netzwerk benannten inländischen Zustellungsbevollmächtigten zugestellt werden kann, kommt es maßgeblich darauf an, aus welchem Grund der Anbieter die Löschung von Inhalten oder die Sperrung von Konten veranlasst hat oder veranlassen soll. Laut Bundesgerichtshof ist Anknüpfungspunkt die Annahme rechtswidriger Inhalte im Sinne des § 1 Abs. 3 NetzDG.
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