Die dreimonatige Sperrfrist für zugezogene EU-Ausländer gilt nicht, wenn bereits vor Begründung des inländischen Wohnsitzes ein Kindergeldanspruch bestand. Das hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 10.12.2020 zugunsten einer Bulgarin entschieden. Es sei ausreichend, dass der Ehemann der Klägerin bereits vor deren Zuzug in Deutschland gewohnt und gearbeitet und daher ein Kindergeldanspruch bestanden habe.
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