Ist die Sperrerklärung einer Behörde bereits für rechtswidrig erklärt worden, verbietet es die Rechtskraft grundsätzlich, über dieselben Aktenteile erneut eine Sperrerklärung zu verhängen. Anders aber, wenn sich nach der Entscheidung herausstellt, dass die Information in dem betroffenen Aktenteil falsch war. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass sich dann der Sachverhalt – und damit der Streitgegenstand – geändert hat. Hierauf erstrecke sich die Rechtskraft nicht, auch wenn dieselbe Seite der Akte betroffen sei.
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