Jobcenter müssen bei drohender Unfruchtbarkeit eines Hartz-IV-Beziehers nicht für die Konservierung von dessen Sperma zahlen. Das Bundessozialgericht stellt am 26.11.2020 insoweit klar, dass die Kosten keinen Härtefall-Mehrbedarf darstellten, auch wenn sie nicht im Hartz-IV-Regelsatz berücksichtigt seien.
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