Bei der Berechnung des coronabedingten Zuschusses für soziale Dienstleister sind bereits erfolgte Leistungsvergütungen von dem Höchstbetrag, der 75% des ermittelten Monatsdurchschnitts beträgt, abzuziehen. Dies hat das Landessozialgericht Hessen mit Urteil vom 16.03.2022 entschieden. Die Zuschüsse würden nur subsidiär geleistet. Das LSG hat die Revision zugelassen.
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