Dienstag, 31.1.2023
Ehrenamtlicher Bürgermeister muss Sonderbeiträge an seine Partei zahlen

Eine politische Partei kann - unabhängig von einer vorausgegangenen konkreten Unterstützungshandlung - einen parteiangehörigen ehrenamtlichen Bürgermeister auf Zahlung eines Teils seiner Aufwandsentschädigung als Sonderbeitrag in Anspruch nehmen. Der Anspruch sei auf dem Weg der ordentlichen Gerichtsbarkeit durchsetzbar, entschied heute der Bundesgerichtshof.

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