Dienstag, 22.12.2020
Eigentümer muss maroden Schuppen vorerst nicht abreißen

Eine Abbruchverfügung zur Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes kann mit Blick auf deren Dringlichkeit nur dann für sofort vollziehbar erklärt werden, wenn der Verfallsprozess der baulichen Anlage offensichtlich schon so weit fortgeschritten und irreversibel ist, dass deren Abbruchwürdigkeit feststeht. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Eilverfahren entschieden, in dem es um einen maroden Schuppen ging, dessen Instandsetzung nach Aktenlage nicht ausgeschlossen war.

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