Donnerstag, 2.6.2022
Sicherungsverfahren setzt keine Vernehmungsfähigkeit voraus

Die Vernehmungsfähigkeit eines Beschuldigten ist keine Voraussetzung für die Durchführung des Sicherungsverfahrens. Entgegen einer teilweise in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung sah der Bundesgerichtshof kein Verfahrenshindernis darin, dass ein Betroffener sich nicht artikulieren konnte. Es liege in der Natur des Sicherungsverfahrens, dass prozessuale Beteiligungsrechte des schuld- oder verhandlungsunfähigen Beschuldigten eingeschränkt sein könnten.

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