Kapitalgesellschaften, die zu mindestens 25% an einer Luxemburger Investment-Gesellschaft in der Rechtsform der Société d’invetissement à capital variable (SICAV) beteiligt sind, müssen die von dieser 2010 erhaltenen Ausschüttungen in Deutschland nicht versteuern. Dies gelte selbst dann, wenn der Luxemburger Fiskus von dem ihm zustehenden Quellenbesteuerungsrecht keinen Gebrauch gemacht und die Ausschüttungen unversteuert gelassen habe, entschied der Bundesfinanzhof.
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