Montag, 18.5.2020
Verkäufer von Autositzbezügen muss über Kompatibilität mit Seitenairbags informieren

Wer Sitzbezüge für Autos verkauft, muss deutlich darauf hinweisen, ob sich das Produkt für die Verwendung in einem Kraftfahrzeug mit Seitenairbags eignet. Denn diese Information sei für die Kaufentscheidung wesentlich, so das Kölner Oberlandesgericht mit Urteil vom 08.05.2020. Ohne die Angabe würden sich die Verbraucher in der Regel keine Gedanken darüber machen, ob eine Nutzung gefahrlos möglich sei oder nicht.

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