Schläft ein Laienrichter während einer Zeugenvernehmung im Strafverfahren ein, muss die Vernehmung wiederholt werden. Diese Wiederholung hat vorschriftsgemäß zu erfolgen. Eine bloße Zusammenfassung des Vorsitzenden, dessen Richtigkeit von der Zeugin nur noch bestätigt wird, ist nicht ausreichend. Dennoch geht eine Revision, die hier eine Besetzungsrüge erhebt, fehl, weil der Mangel nicht in der falschen Besetzung des Gerichts liegt, sondern in der fehlerhaften Wiederholung der Zeugenvernehmung.
Mehr lesenDas Recht eines Angeklagten auf die “richtigen“ Schöffen ist auch dann gewahrt, wenn der Spruchkörper aufgrund einer Verschiebung der Hauptverhandlung mit anderen als den ursprünglich ausgelosten Schöffen besetzt wird. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg unter Zurückweisung der Verfahrensrüge einer Angeklagten mit Beschluss vom 14.05.2020 entschieden.
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