Aufwendungen für einen Schulhund können laut Bundesfinanzhof teilweise als Werbungskosten abgezogen werden. Die Aufteilung der Kosten – die zumindest teilweise auch privat veranlasst seien – habe durch Schätzung zu erfolgen. Maximal könnten 50% der Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt werden. Die Aufwendungen für die Ausbildung eines Schulhundes zum Therapiehund seien dagegen vollumfänglich zum Werbungskostenabzug zuzulassen.
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