Donnerstag, 17.11.2022
Weiterhin keine Ausdehnung der Schonfristzahlung auf die ordentliche Kündigung

Wer seine Miet­rück­stän­de in­ner­halb von zwei Mo­na­ten nach Zu­stel­lung der Räu­mungs­kla­ge be­gleicht, er­reicht damit nur, dass die au­ßer­or­dent­li­che Kün­di­gung un­wirk­sam wird. Der Bun­des­ge­richts­hof sieht auch weiterhin keinen Grund, von der ständigen Rechtsprechung abzuweichen und die Wirkungen einer Schonfristzahlung auf die ordentliche Kündigung auszudehnen. Dafür spreche, dass entsprechende Gesetzesvorhaben vom Gesetzgeber nicht weiter verfolgt wurden.

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Montag, 27.7.2020
Schonfristzahlung auf Mietschulden hindert ordentliche Kündigung nicht

Eine vom Jobcenter vorgenommene Schonfristzahlung auf Mietschulden lässt das Widerspruchsrecht des Mieters gegen die ordentliche Kündigung nicht wiederaufleben. Ein dabei ergangenes Teilurteil gegen einen von mehreren Mietern ist unzulässig, da es zu widersprechenden Entscheidungen kommen kann. Das hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 01.07.2020 entschieden.

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