Dauerhaft im öffentlichen Straßenraum aufgestellte Schaukästen politischer Parteien stellen nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin eine straßenrechtliche Sondernutzung dar und sind deshalb gebührenpflichtig. Parteien könnten auch keine Ermäßigung verlangen, da eine solche Sondernutzung nicht im besonderen öffentlichen Interesse liege, so das Gericht.
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