Montag, 18.7.2022
Dreijährige Regelverjährungsfrist auch für absehbare Schadensfolgen

Der Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens unterliegt in der Regel der dreijährigen Verjährungsfrist. Diese umfasst laut Bundesgerichtshof auch vorhersehbare nachträgliche Schadensfolgen. Dabei sei es dem Geschädigten zuzumuten, sich für solch zukünftig zu erwartende Schäden durch eine Feststellungsklage gegen Verjährung abzusichern.

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