Mischt sich ein Sachverständiger einer Versicherung in eine Reparatur ein, haftet er für eine mangelhafte Ausführung als Gesamtschuldner. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er eigenmächtig unter Verweis auf seine Sachkunde den Reparaturumfang beeinflusst. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 07.07.2020 entschieden.
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