Kann die einjährige Freistellung eines Beamten mit zumutbaren personellen und organisatorischen Maßnahmen nicht kompensiert werden und ist eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung im Tätigkeitsbereich des Beamten ohne diesen nicht mehr gewährleistet, kann der Dienstherr das Sabbatjahr ablehnen. Dies entschied kürzlich das Verwaltungsgericht Koblenz.
Mehr lesenBeeinträchtigungen durch die Corona-Pandemie sind regelmäßig kein Grund für den vorzeitigen Abbruch eines "Sabbatjahrs". Ein nach dem Gesetz erforderlicher besonderer Härtefall, in dem eine Fortsetzung nicht mehr zumutbar sei, liege nicht vor, entschied das Oberverwaltungsgericht Münster im Fall zweier freigestellter Lehrer, deren Weltreise wegen Corona nicht wie geplant zu Ende gebracht werden konnte.
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