Durch eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung kann zwar rückwirkend eine Tarifbindung bezüglich des Sozialkassenverfahrens kreiert werden – strafrechtliche Handlungspflichten können dem Bundesgerichtshof zufolge aber nicht nachträglich begründet werden. Dem stehe der verfassungsrechtliche Grundsatz „Nulla poena sine lege“ entgegen.
Mehr lesen