Verschweigt ein Anwärter im Polizeidienst vor seiner Beamtenernennung entgegen seinem Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung teils verfassungswidrige Aktivitäten in rechtsextremen Chatgruppen, ist die Ernennung wegen arglistiger Täuschung zurückzunehmen. Dies hat das Verwaltungsgericht Freiburg entschieden. Je nach Lage des Falls könne insoweit auch die Verpflichtung zur Rückzahlung geleisteter Bezüge bestehen.
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