Dienstag, 10.5.2022
Geldwäsche – Nicht jede Überweisung rührt aus rechtswidriger Vortat

Wer Geld von seinem Freund auf dem Konto vorfindet, es abhebt und diesem Freund in bar zurückgibt, macht sich nur dann der Geldwäsche schuldig, wenn das Geld aus einer rechtswidrigen Vortat herrührt. Der Bundesgerichtshof sieht eine solche Vortat nicht gegeben, wenn die überwiesene Summe auf einem legalen Auftrag (Rückerstattung aus Widerruf eines Lastschriftenauftrags) beruht – selbst wenn dieser Widerruf Teil eines Betrugs war.

Mehr lesen