Der städtische Betreiber eines Ruhewaldes darf in der Friedhofssatzung jeglichen Grabschmuck verbieten. Dies hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe in einem Streit um die Entfernung von Grabschmuck im Ruhewald Horb entschieden. Eine solche Regelung sei verhältnismäßig und nicht zu beanstanden, so das VG.
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