Dienstag, 9.3.2021
Bereitschaftszeit ist nur ausnahmsweise vollumfänglich Arbeitszeit

Eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft etwa eines Feuerwehrmannes stellt laut Europäischem Gerichtshof nur dann in vollem Umfang Arbeitszeit dar, wenn die dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen seine Möglichkeit, während dieser Zeit seine Freizeit zu gestalten, ganz erheblich beeinträchtigen. Organisatorische Schwierigkeiten, die eine Bereitschaftszeit infolge natürlicher Gegebenheiten oder der freien Entscheidung des Arbeitnehmers für ihn mit sich bringen kann, seien unerheblich.

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