Das Anbieten von Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach ist in Baden-Württemberg keine Voraussetzung, von der die staatliche Schulaufsicht die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule abhängig machen darf. Das stellt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim unter Verweis auf die insoweit eindeutige Gesetzeslage in dem Bundesland klar.
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