Eine Klausel in Versicherungsbedingungen einer Reiseversicherung mit der Formulierung "unerwartete und schwere" Erkrankung verstößt nicht gegen das Transparenzgebot. Dabei handelt es sich um eine primäre Leistungsbeschreibung, die laut Bundesgerichtshof im Übrigen keiner Inhaltskontrolle unterfällt. Eine unwirksame versicherungsvertragsrechtliche Abweichung vom Gesetz liege jedenfalls nicht vor.
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