Montag, 26.7.2021
Verschweigen der Reimport-Eigenschaft eines Kfz keine arglistige Täuschung

Verschweigt der Verkäufer bei einem Kfz-Kauf die Eigenschaft eines Fahrzeugs als Reimport, so stellt dies – entgegen früherer Rechtsprechung – keine arglistige Täuschung des Käufers mehr dar. Aufgrund des geänderten Marktverhaltens beim Autokauf könne man nicht mehr generell davon ausgehen, dass ein Reimport weniger wert sei. Etwas Anderes gilt laut Oberlandesgericht Zweibrücken nur dann, wenn der Käufer ausdrücklich danach gefragt hatte.

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