Freitag, 27.5.2022
Fälligkeitserfordernis bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben

Sogenannte regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG setzen voraus, dass sie kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Ende des Kalenderjahres ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht nur gezahlt, sondern auch fällig geworden sind. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Dieses Fälligkeitserfordernis ergebe sich aus dem Zweck der Ausnahme vom Zu- und Abflussprinzip, steuerliche Zufälligkeiten zu vermeiden.

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