Ein angestellter Redakteur ist verpflichtet, vor der anderweitigen Veröffentlichung einer ihm während seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit bekannt gewordenen Nachricht den Verlag um Erlaubnis zu ersuchen. Verstößt er gegen diese Anzeigepflicht, ist eine Abmahnung gerechtfertigt. Das entschied gestern das Bundesarbeitsgericht im Fall eines bei der "WirtschaftsWoche" angestellten Redakteurs, der seinen Beitrag "Ran an den Speck", den sein Chefredakteur gestrichen hatte, in der "Tageszeitung" (taz) veröffentlichen ließ, ohne es vorher mit seiner Redaktion abzusprechen.
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