Ermächtigt ein Mandant seinen Verteidiger mündlich zur Rücknahme eines Rechtsmittels, genügt dies. Der Bundesgerichtshof betont, dass für die "ausdrückliche Ermächtigung" nach § 302 Abs. 2 StPO keine bestimmte Form notwendig ist. Zum Nachweis der Erklärung genüge die anwaltliche Versicherung.
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