Bei Eintritt in die Rechtsstellung einer übertragenden Gesellschaft ist nach den Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes wegen Zurechnung der Vorbesitzzeiten eine Gewinnkürzung gemäß § 9 Nr. 2a GewStG (sogenanntes Schachtelprivileg) auch dann vorzunehmen, wenn die Beteiligung bei der übernehmenden Gesellschaft nicht "zu Beginn des Erhebungszeitraumes" bestand. Das entschied kürzlich das Finanzgericht Düsseldorf.
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