Dienstag, 29.3.2022
Nicht geringe Menge bei neuen psychoaktiven Stoffen

In welchem Umfang mit einem psychoaktiven Stoff gehandelt wurde, hat auch außerhalb des Betäubungsmittelgesetzes eine entscheidende Bedeutung für die Strafzumessung. Dabei spielt es laut Bundesgerichtshof keine Rolle, dass der Gesetzgeber die Unterscheidung zwischen geringer und nicht geringer Menge im Gesetz über die neuen psychoaktiven Stoffe nicht verankert hat. Die Tatgerichte müssten die Gefährlichkeit bewerten und ihre Entscheidungen danach ausrichten.

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