Versicherte können laut BGH unter bestimmten Voraussetzungen Auskunft über zurückliegende Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung verlangen. Das Berufungsgericht muss nun erneut über die Auskunftsklage eines Mannes entscheiden, der an deren Wirksamkeit zweifelte.
Mehr lesenEin privater Krankenversicherer kann sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, soweit die gezahlten Erhöhungsbeträge jenen für die Alterungsrückstellung entsprechen. Deren Berechnung kann dem Bundesgerichtshof zufolge kein Vermögensnachteil sein, der auf der Prämienanpassung und der rückabzuwickelnden Prämienzahlung beruht. Die Darlegungs- und Beweislast liege beim Versicherer.
Mehr lesenDie Regelung in § 8b Abs. 1 Musterbedingungen 2009 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK) in Verbindung mit den Tarifbedingungen des Versicherers enthält eine wirksame Grundlage für Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung. Dies entschied der Bundesgerichtshof am Mittwoch. Der Kläger hielt mehrere Beitragserhöhungen für unwirksam und hatte auf Rückzahlung der auf die Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteile geklagt.
Mehr lesenEin privater Krankenversicherer hat im Verfahren über eine Prämienerhöhung ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung seiner technischen Berechnungsunterlagen. Dem kann laut Bundesgerichtshof durch den Ausschluss der Öffentlichkeit und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit Rechnung getragen werden. Über den Umfang entscheide der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens, wobei ein nur möglicherweise bestehendes Geheimhaltungsinteresse ausreiche.
Mehr lesenIm Streit um eine Rückforderung von Krankenversicherungsbeiträgen nach einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung hat der Bundesgerichtshof am Mittwoch mögliche Ansprüche auf Erstattung von Erhöhungsbeträgen, die bis zum 31.12.2014 gezahlt wurden, als verjährt angesehen. Der Beginn der Verjährungsfrist sei bei unsicherer Rechtslage nicht bis zur Klärung durch den BGH hinausgeschoben, wenn der Versicherungsnehmer selbst zu erkennen gebe, vom Bestehen des Anspruchs auszugehen.
Mehr lesenDie Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert laut Bundesgerichtshof die Angabe der Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeit), deren Veränderung die Anpassung veranlasst hat. Nicht mitteilen müsse der Versicherer dagegen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Auch die Veränderung weiterer Faktoren, die die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie zum Beispiel des Rechnungszinses, sei nicht anzugeben.
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