Dienstag, 9.2.2021
Jugendamtsträger darf mit Verfassungsbeschwerde nicht Rechte des Kindes geltend machen

Laut Bundesverfassungsgericht kann ein Landkreis als Jugendamtsträger nicht zum Schutz eines Kindes einen Sorgerechtsentzug erreichen und per Verfassungsbeschwerde Rechte des Kindes geltend machen. Eine Prozessstandschaft komme im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur ausnahmsweise in Betracht. Hier aber hätte die Möglichkeit bestanden, einen Ergänzungspfleger zu bestellen oder die Rechte des Kindes durch die bestellte Verfahrensbeiständin geltend zu machen.

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