Internetzugangsanbieter dürfen nicht bestimmte Dienste bevorzugt behandeln, indem sie deren Nutzung zum "Nulltarif" anbieten, die Nutzung der übrigen Dienste dagegen – nach Erschöpfung des Datenvolumens – blockieren oder verlangsamen. Dies verstoße gegen die "Netzneutralität", entschied der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 15.09.2020, in dem er erstmals die Verordnung (EU) 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet auslegt.
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